Polizeistaat hat damit nichts zu tun - Mit der Novellierung der Polizeigesetze
der Länder wurde den Kommunen die Rechtsgrundlage zur Einrichtung
von Videoüberwachungssystemen auf öffentlichen Plätzen gegeben.
Diese und andere rechtliche Weichenstellungen haben in der Praxis zu
einer Vielzahl von unterschiedlichen Anwendungsmöglichkeiten im
Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sowie der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung geführt.
Ziel der Videoüberwachung ist:
- die Abschreckung potentieller Täter,
- die Stärkung des Sicherheitsgefühls der Bevölkerung,
- die Verbesserung polizeilicher Möglichkeiten, Kriminalität
schneller erkennen
und damit schneller reagieren zu können
- die Verbesserung von Aufklärungsraten durch verbesserte
Beweismöglichkeiten.
Um möglichen Verdrängungseffekten vorzubeugen, wird empfohlen, ein
möglichst dichtes Netz von aufzeichnenden Kameras aufzubauen und
parallel dazu Überwachungstätigkeiten durch polizeiliche Präsenz in
den anderen, nicht überwachten Gebieten, zu intensivieren.
Erste Fallstudien der Länderpolizeien zeigen, dass die Einführung
von Videoüberwachung auf öffentlichen Plätzen zur Reduzierung der
Kriminalität in öffentlichen Räumen führt, also nichts von
Polizeistaat. Zur Verbesserung der
öffentlichen Sicherheit durch verminderter Vandalismus, weniger
Belästigungen und aggressives Betteln sowie weniger Anzeichen von
"Unordnung" trägt die Videoüberwachung massiv bei. Im Bereich der
Eigentumsdelikte sind Rückgänge insbesondere bei Einbruch sowie
Kfz-Delikten zu verzeichnen. Des weiteren gehen die Raubdelikte
zurück. Im Bereich der Körperverletzungsdelikte sind verbesserte
Strafverfolgung und polizeiliche Reaktionsmöglichkeiten zu
beobachten. Unbestritten ist die positive Wirkung auf Personen, die
vor Einführung an den jeweiligen Orten Unsicherheitsgefühle hatten.
Die Kriminalität in den überwachten Bereichen ging in einem Zeitraum
von fünf
Jahren um 50% zurück. Der Rückgang kann zwar nicht allein auf den
Videoüberwachungs-Einsatz zurückgeführt werden, wie Vergleichszahlen
aus angrenzenden, nicht überwachten Bereichen zeigen, belegen
allerdings eine überragende Rolle der Maßnahme. Eine Verdrängung der
Kriminalität, wie oftmals befürchtet, ist dabei nicht eingetreten.
Vor Installierung eines Videoüberwachungssystems sollten durch
umfangreiche Öffentlichkeits- und Aufklärungsarbeit die Vorteile des
Systems aufgezeigt werden, mögliche Kritikpunkte angesprochen und
der Bevölkerung die Möglichkeit zu Äußerungen gegeben werden,
wodurch die Videoüberwachung nach den bisherigen Ergebnissen auf
breite Akzeptanz stößt.
Die Erfolge und Nebeneffekte liegen nach hiesiger Einschätzung vor
allem im Bereich sekundärer, situativer Prävention (z.B.
Verminderung von Tatgelegenheiten, Abschreckung potentieller
Gelegenheitstäter).
In Deutschland werden aus Gründen der Sicherheit und Vorbeugung
(beispielsweise zur Objektsicherung) verschiedenste Formen der
Videoüberwachung durchgeführt, z.B. in Banken, Tiefgaragen, zur
Warensicherung im Einzelhandel oder im Bereich des öffentlichen
Nahverkehrs.
Die Überwachung von Kriminalitätsschwerpunkten durch Videokameras
erweist sich - nach den bisherigen Ergebnissen - als geeignetes
Mittel, um bestimmte Kriminalitätserscheinungen zu verringern oder
zu vermeiden, das Sicherheitsgefühl zu erhöhen und angespannte
Personalsituationen im Polizeibereich auszugleichen. Sie kann,
richtig genutzt, gefahrenabwehrende Wirkung entfalten und die
Beweissicherung unterstützen, wie das aktuelle Beispiel des kleinen
Mitja aus Leipzig zeigen. Der polizeiliche Einsatz von Videotechnik
richtet sich präventiv nach den Polizeigesetzen der Länder und setzt
einen konkretisierbaren Verdacht voraus, dass Straftaten begangen
werden bzw. der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten
(Ordnungswidrigkeiten wie etwa das öffentliche Urinieren dürfen
mittels der jeweiligen Videoüberwachung nicht geahndet werden –
folglich keine Bagatellisierung) dienen. Der Einsatz von
Videotechnik zur Überwachung des öffentlichen Raumes setzt eine
Prüfung der Erforderlichkeit, Zweckmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit
voraus sowie eine Abwägung zwischen dem Grundrechtseingriff
(Allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 i.V.m. Art 1 GG) und
dem Zweck/Nutzen der Maßnahme.
Es gilt also generell das Interesse des Einzelnen gegen das
Interesse der Strafverfolgungsbehörden abzuwägen, wobei die
persönlichen Meinungen hierbei stark differieren. Videoüberwachung
auf öffentlichen Plätzen bietet viele Möglichkeiten, birgt aber auch
Gefahren.
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